Übermittlung von Daten

Zur Übermittlung der Daten an InfoSMS ist im Datenschutzgesetz zu finden:

Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen

§ 10. (1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.

Absatz 1 ist durch Vereinbarungen zwischen Schule und InfoSMS.org bzw. durch die Mitgliedschaft der Eltern, Erziehungsberechtigten und Ausbildungsbetriebe beim Verein SCHUL.InfoSMS jedenfalls erfüllt.

(2) Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegt, ist der Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung, daß die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30 Abs. 6 Z 4.


Die Bestimmungen des Abs. 2 treffen nicht zu, denn § 18 Abs. 2 trifft nicht zu:

Aufnahme der Verarbeitung

§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.

(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie

  • sensible Daten enthalten oder
  • strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
  • die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
  • in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,

erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.


Zum Begriff sensible Daten:

Der Begriff 'sensible Daten' wurde in der EG-Richtlinie abschließend definiert und kann durch Österreich weder eingeengt, noch erweitert werden. Sensible Daten sind besonders schutzwürdige Daten natürlicher Personen (DSG 2000 §4 Z2) betreffend rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse und philosophische Überzeugung, Gesundheit und Sexualleben.